arbeitgeberzuschuss.jpgDie Arbeitgeber sind verpflichtet für Arbeitnehmer und Angestellte einen Zuschuss zur Krankenversicherung zu zahlen. Es ist irrelevant, ob eine gesetzliche oder private Krankenversicherung vorliegt.

 

Die Höhe des Arbeitgeberzuschuss ist bei der gesetzlichen Krankenversicherung von der Beitragsbemessungsgrenze abhängig. Diese wiederum richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen des Arbeitnehmers beziehungsweise des Angestellten. Bei der privaten Krankenversicherung ist der Zuschuss von der eigenen Beitragshöhe des Arbeitnehmers abhängig! Der Zuschuss ist jedoch höchstens so hoch wie die Hälfte dieses Beitrages. Er muss jedoch die Hälfte des maximalen Beitrags der Gesetzlichen Krankenversicherung erreichen. Das Maximum des Höchstbeitrages für das Jahr 2011 beträgt 271,01 Euro pro Monat.

Wenn mehrere Menschen in einem Vertrag bei der privaten Krankenversicherung mitversichertsind wie beispielsweise Kinder , hat das keine Auswirkungen auf den Zuschuss des Arbeitgebers. Dieser richtet sich nur nach dem Beitrag! Bei der Berechnung des Zuschuss des Arbeitgebers werden aber die Beiträge für Familienmitglieder und auch die Versicherung für ein Krankenhaustagegeld berücksichtigt.

Den Zuschuss des Arbeitgebers erhält man in der privaten Krankenversicherung nur, wenn die gleichen Leistungen wie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Ist dies nicht der Fall, so wird auch der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss nicht gewährt.

Bekommt ein Versicherter von der privaten Krankenkasse Beiträge für das letzte Versicherungsjahr zurückerstattet, muss der Zuschuss des Arbeitgebers nicht rückwirkend zurück bezahlt werden! Der Versicherte kann über das Geld frei verfügen.

Jeder Angestellte und Arbeitnehmer, der bei einer privaten Krankenversicherung versichert ist, erhält von seiner Krankenkasse eine Beitragsbescheinigung. Mit dieser kann der Arbeitgeber die Höhe des Zuschusses berechnen. Der Zuschuss wird berechnet indem man vom Beitragssatz in Prozent den Zusatzbeitrag in Prozent abzieht. Das Ergebnis wird durch zwei geteilt. Dieser prozentuale Anteil wird von der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Das Endergebnis ist die maximale Höhe des Zuschusses. Der Anteil des Arbeitnehmers wird fast gleich berechnet. Nur wird bei dieser Berechnung der Zusatzbeitrag nicht subtrahiert, sondern addiert.

Der Arbeitnehmer oder Angestellte erhält keinen Zuschuss von seinem Arbeitgeber, wenn der Beitrag für die private Krankenversicherung den maximalen zuschussfähigen Betrag des Arbeitgebers übersteigt. Wenn Krankenhaustagegeld gezahlt wird, ist der Arbeitgeber nicht zu seinem Zuschuss verpflichtet. Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung muss in diesem Fall jedoch trotzdem weiter gezahlt werden.