Einkommenssteuer muss von natürlichen Personen. während die Körperschaftssteuer  von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichtet werden. Darüber hinaus gibt es auch Unterschiede der Einkommenssteuer und der Körperschaftsteuer in den einzelnen Rechtsformen.

Die Höhe der zu entrichtenden Einkommenssteuer hängt von der Höhe des Einkommens ab.  Betreibt der Selbständige sein Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder in der Rechtsform einer Personengesellschaft, etwa der OHG oder der GmbH & Co KG so fällt auf den Gewinn bzw. den Überschuss aus der unternehmerischen Tätigkeit Einkommensteuer an.

Je nach Art der Tätigkeit und der Rechtsform werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit erzielt. Auch ein Arbeitnehmer unterliegt mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit der Einkommensbesteuerung. Im Unterschied zum Arbeitnehmer muss der Unternehmer aber erst noch seinen Gewinn bzw. seinen Überschuss selber ermitteln.

Dies erfolgt je nach Art der Tätigkeit, dem Umfang des Geschäftsbetriebs und auch ggf. der Ausübung von Wahlrechten des Steuerpflichtigen in Form der Erstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses, einer steuerlichen Bilanz oder einer bloßen Einnahme-Überschussrechnung.

Dabei gilt: wenn keine Gewinne dafür aber Verlust erwirtschaftet werden, muss keine Einkommenssteuer gezahlt werden.