Ltd. - Gründung einer Limited - Einführung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein in Europa gegründetes Unternehmen seine Rechtsform bei einem Umzug in ein anderes EU-Land behält. Es kann damit dort auch klagen und verklagt werden. Der BGH hob damit die bisherige Rechtsprechung auf, wonach ein Unternehmen nach der so genannten Sitztheorie seine Rechtsfähigkeit bei der Verlegung seines Firmensitzes nach Deutschland verliert.“

Ltd. - Gründung einer Limited - Einführung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein in Europa gegründetes Unternehmen seine Rechtsform bei einem Umzug in ein anderes EU-Land behält. Es kann damit dort auch klagen und verklagt werden. Der BGH hob damit die bisherige Rechtsprechung auf, wonach ein Unternehmen nach der so genannten Sitztheorie seine Rechtsfähigkeit bei der Verlegung seines Firmensitzes nach Deutschland verliert.“

Die Limited ist damit in Deutschland voll geschäfts- und rechtsfähig.
Das heisst, eine in UK gegründete Gesellschaft ist grundsätzlich in jedem EU-Mitgliedsland geschäftsfähig und rechtsfähig. Ein möglicher Vorteil könnte somit sein, das Sie mit der Limited Ihre persönliche, private Haftung ausschließen. Ob man dieses echt beansprucht, zeigt häufiger erst die Zukunft.

Eine Limited obliegt keine Eintragung ins Handelsregister und eine Gewerbeanmeldung ist nicht erforderlich. Sie ist nur anzeigepflichtig wenn Sie als unselbständiges Repräsentantenbüro fungiert. Eine Limited, die in Deutschland tätig ist, kann aber ins deutsche Handelsregister eingetragen werden. Mit einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft erhalten Sie unter Umständen mehr Vertrauen bei Ihren Geschäftspartnern.

Wenn Sie in England eine Betriebsstätte haben, empfiehlt sich ein englisches Bankkonto. Die Einrichtungsgebühr beträgt nur wenige Pfund. Zur Kontoeröffnung müssen Sie auch nicht nach England fliegen. Es reicht, wenn Sie gegenüber der Bank Ihre Identität beglaubigt von einem deutschen Notar (ca. € 20) nachweisen.

Kann der Geschäftsführer (Director) auch Sekretär (Company Secretary) sein?

Ja, sofern die Firma dann einen zweiten Geschäftsführer (Director) hat, ist das möglich. Ein Director ist dann Director und Secretary zugleich und der zweite nur Director. Der Sekretär hat keine besonderen Rechte. Der Sekretär übernimmt i.d.R. die Aussendung der Steuererklärung und wacht, dass die Fristen eingehalten werden. Dies kann aber auch der Geschäftsführer selbst übernehmen.

Der Geschäftsführer (Director) oder Sekretär (Company Secretary) ist nach Eintragung der Firma ohne Fristen austauschbar. Die sollte jedoch dem Handelsregister nach dem Wechsel der Funktion innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt werden.

Neben der registrierten Adresse in England können Sie Ihre deutsche Niederlassung auch zusätzlich mit angeben. England hat ein sehr einfaches Gesellschaftsrecht und hat viel Steuervorteile. Deutschland gehört eher zu den bürokratischsten Ländern Europas.

Dank des europäischen Gerichtshofes haben Sie jetzt die Möglichkeit von den internationalen Gestaltungsmöglichkeiten zu profitieren. Damit sichern Sie die Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens und/oder Sie schützen sich insbesondere vor der persönlichen Haftung.

Trotzdem sollte man nicht naiv eine Ltd. gründen, ein paar Probleme offenbaren sich erst später, d.h. eine gute Beratung vor der Firmengründung, Sprachkenntnisse und ggf. die Beauftragung eines Experten kann sinnvoll sein.

Quelle: berlinstartup.de