dt_rv.jpgArbeitsteilzeit ausführlich erklärt ...

 

 

Was heißt Altersteilzeit?

Das Altersteilzeitgesetz (AtG) bietet für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte zu vermindern. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit ist es erforderlich, dass über den Gesamtzeitraum der Altersteilzeitarbeit die Arbeitszeit im Durchschnitt halbiert wird. Maßgebend für die Halbierung der Arbeitszeit ist die tatsächliche Arbeitszeit. Die Altersteilzeitarbeit muss mindestens bis zu dem Zeitpunkt vereinbart werden, zu dem frühestmöglich eine Altersrente in Anspruch genommen werden könnte. Auch nach der Verminderung der Arbeitszeit muss Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestehen.

Wer kann Altersteilzeitarbeit in Anspruch nehmen?

Altersteilzeitarbeit können Arbeitnehmer in Anspruch nehmen, die

1. das 55. Lebensjahr vollendet haben und mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit vereinbaren;

und

2. innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage im Sinne des Dritten Buches des Sozialgesetzbuch (SGB III) versicherungspflichtig beschäftigt waren (Zeiten der Versicherungspflicht aufgrund der Zahlung von Arbeitslosen- oder Krankengeld beziehungsweise Krankentagegeld eines privaten Krankenversicherungsunternehmen, stehen einer Beschäftigung gleich);

und

3. während der Altersteilzeitarbeit weiterhin nach dem SGB III versicherungspflichtig beschäftigt sind. Für Teilzeitbeschäftigte ist die Altersteilzeitarbeit möglich, wenn trotz Reduzierung der bisherigen (Teil-) Arbeitszeit auf die Hälfte, weiterhin Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht.

Wie ist die Altersteilzeitarbeit zu gestalten?

Die Gestaltung der Altersteilzeitarbeit ist zwischen den Vertragsparteien unter Beachtung der Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes zu vereinbaren, da diese am besten beurteilen können, welche Ausgestaltung der Altersteilzeitarbeit der Arbeitsplatzsituation Rechnung trägt. Eine Mindestdauer für die Altersteilzeitarbeit ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Bestehen Tarifverträge, kann die Altersteilzeitarbeit einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren umfassen.

Als bevorzugtes Altersteilzeitmodell hat sich das "Blockmodell" herausgestellt. In der ersten Hälfte der Altersteilzeitarbeit steht der Arbeitnehmer dem Betrieb weiterhin voll zur Verfügung (Arbeitsphase). In der zweiten Hälfte der Altersteilzeitarbeit ist der Arbeitnehmer nicht mehr im Betrieb beschäftigt (Freistellungsphase).

Wie hoch ist das Arbeitsentgelt aus der Altersteilzeitarbeit?

Das Altersteilzeitgesetz wurde zuletzt mit Wirkung zum 1.7.2004 geändert und gilt für Altersteilzeitfälle, die nach dem 1.7.2004 beginnen. Bei Beginn der Altersteilzeitarbeit vor dem 1.7.2004 erfolgt eine Aufstockung des jeweiligen Arbeitsentgelts um 20 Prozent, jedoch mindestens um einen festgelegten Mindestnettobetrag. Eine Aufstockung um 20 Prozent ist auch weiterhin vorzunehmen. Es ist allerdings nicht mehr das verminderte bisherige Arbeitsentgelt, sondern das Regelarbeitsentgelt aufzustocken. Das Regelarbeitsentgelt ist das auf einen Monat entfallende, vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt. Der Aufstockungsbetrag ist steuer- und beitragsfrei. Die Aufstockungsbeträge unterliegen jedoch dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. Für das übrige steuerpflichtige Einkommen gilt dadurch ein höherer Steuersatz. Nähere Auskünfte werden vom Finanzamt erteilt.

Wie zählt Altersteilzeitarbeit bei der Rente?

Neben der Aufstockung an den Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber außerdem zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen.

Sofern die Altersteilzeitarbeit vom dem 1.7.2004 begonnen hat, gelten unverändert die bisherigen Regelungen des Altersteilzeitgesetzes. Bei Beginn der Altersteilzeit nach dem 30.6.2004 muss der Arbeitgeber ausgehend vom Regelarbeitsentgelt die Beiträge zur Rentenversicherung um 80 Prozent (höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze) aufstocken. Im Ergebnis bleibt damit das bisherige Aufstockungsniveau zur Rentenversicherung erhalten, so dass die Auswirkungen auf die Rentenhöhe gering sind.

Welche Altersrente kommt nach der Altersteilzeitarbeit in Betracht?

Nach einer Altersteilzeitarbeit kommt vor allem die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit in Betracht. Anspruch auf diese Altersrente besteht, wenn unter anderem für mindestens 24 Kalendermonate die bisherige Arbeitszeit auf der Grundlage einer Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des AtG auf die Hälfte vermindert worden ist.

Bitte beachten Sie die Änderungen bei der Anhebung der Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit!

Für Versicherte, die sich bereits in Altersteilzeitarbeit befinden, besteht Vertrauensschutz. Eine Vertrauensschutzregelung besteht auch für vor dem 1.1.1952 geborene Versicherte. Voraussetzung ist, dass die Versicherten vor dem 1.1.2004 rechtsverbindlich einen Vertrag über Altersteilzeitarbeit mit ihrem Arbeitgeber geschlossen haben.

Sofern die Anspruchsvoraussetzungen auch für andere Altersrenten (Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Altersrente für Frauen, Altersrente für langjährig Versicherte) erfüllt sind und diese wegen der Anhebung der Altersgrenzen günstiger sind, können diese alternativ beantragt werden.

Was passiert, wenn während der Altersteilzeitarbeit unvorhergesehene Ereignisse eintreten?

Krankheit
Der Arbeitgeber erbringt bei Entgeltfortzahlung im Falle einer Arbeitsunfähigkeit oder einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation die vertraglichen Aufstockungsleistungen. Während des Bezuges von Krankengeld (auch Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld) oder Krankentagegeld zahlt unter bestimmten Voraussetzungen die Agentur für Arbeit den sonst vom Arbeitgeber zu leistenden gesetzlichen Aufstockungsbetrag. Auskünfte diesbezüglich erteilt die Agentur für Arbeit. Sollte die Agentur für Arbeit keine Aufstockungsbeträge übernehmen und sind Leistungen des Arbeitgebers in der Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit nicht vorgesehen, ist diese Zeit nachzuarbeiten.

Arbeitslosigkeit
Wird ein in Altersteilzeitarbeit beschäftigter Arbeitsnehmer arbeitslos, hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld. Auskünfte zu Höhe und Dauer dieser Leistung werden von der örtlichen Agentur für Arbeit erteilt.

Insolvenz des Arbeitgebers
Das Altersteilzeitentgelt zuzüglich der Aufstockungsleistungen wird im Rahmen des Anspruchs auf Insolvenzgeld für die letzten 3 Monate vor dem Insolvenzfall durch eine Agentur für Arbeit erstattet. Fragen zu diesem Thema beantwortet die Agentur für Arbeit.
Durch die Neuregelung des Alterteilzeitgesetzes zum 1.7.2004 wurde durch die Einführung einer speziellen Insolvenzsicherungsverpflichtung die soziale Absicherung der Arbeitnehmer verbessert.
Ob eine entsprechende Absicherung des Wertguthabens (bei Beschäftigung im Blockmodell) besteht, ist beim Arbeitgeber oder bei den Gewerkschaftsvertretern zu erfragen.

Kurzarbeit / witterungsbedingter Arbeitsausfall
Durch den Bezug von Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld vermindern sich die Aufstockungsleistungen und der zusätzliche Beitrag zur Rentenversicherung nicht. Einbußen beim Arbeitsentgelt für die verrichtete Altersteilzeitarbeit bleiben von der Schutzregelung unberührt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an eine Agentur für Arbeit.

Quelle: deutsche-rentenversicherung-bund.de