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Knackpunkte von Basel II 


4. Die Nutzung von Gestaltungsspielräumen durch die nationale Bankenaufsicht

Ein Punkt, der bislang weniger als andere Knackpunkte in der Öffentlichkeit diskutiert wurde, aber in Zukunft von großer Bedeutung sein wird, ist die Nutzung von Gestaltungsspielräumen durch die jeweilige Bankenaufsicht eines Landes. Basel II kann nicht jeden Spezialfall im Bankgeschäft regeln, zumal viele Spezifika auch nur auf nationaler Ebene existieren. Mittels „Discretion“ sollen also nationale Besonderheiten dort subsidiär entschieden werden, wo auch das entsprechende Wissen und die Erfahrung konzentriert sind. Auf der anderen Seite besteht sicherlich die Gefahr, dass dieses Instrument in einigen Fällen (wo man sich in Basel nicht einig werden kann) als bequemer Ausweg eingesetzt wird – einfach durch Verlagerung von Entscheidungen auf die nationale Ebene. Die deutsche Bankenaufsicht wird ihre Freiräume voraussichtlich in einigen Fällen zugunsten relativ milder Regelungen nutzen – was aufgrund der kontroversen Diskussion hierzulande auch nicht weiter verwundert.

So will die Aufsicht beispielsweise im Standardansatz darauf verzichten, die EK-Anforderungen für extern ungeratete Kredite sowie für „sonstige Vermögensgegenstände“ (dies betrifft z.B. das Anlagevermögen) über 8% hinaus anzuheben. Auch soll die Sonderregelung, die für gewerbliche Immobilienkredite eine 4%-Unterlegung ermöglicht, angewandt werden. Auf der anderen Seite wird die Aufsicht voraussichtlich keinen Gebrauch von der Option machen, externe Ratings, die ohne Auftrag des betroffenen Unternehmens erstellt worden sind („Unsolicited Ratings“) anzuerkennen.

Noch stärker als im Standardansatz wirken sich die Gestaltungsspielräume im IRB-Ansatz aus. Ein in Basel stark diskutiertes Problem ist der sogenannte „Partial Use“. Der Begriff steht für die Freiheit von Banken, die sich grundsätzlich für den IRB-Ansatz entschieden haben (etwa mit Blick auf die vorteilhafte Regelung bei Retailkrediten), für Teile ihres Portfolios (z.B. der Beteiligungsfinanzierung) beim Standardansatz zu bleiben. Das Baseler Komitee hat sich gegen eine umfassende Zulassung des Partial Use entschieden. Lediglich für einen begrenzten Zeitraum werden Banken Teile des Portfolios vom IRB Ansatz ausnehmen können, eine rasche Ausweitung auf das Gesamtgeschäft ist anzustreben. Eine Ausnahme stellen „immaterielle“, d.h. unbedeutende Geschäftszweige dar, die „nach nationalem Ermessen“ vom internen Ratingansatz ausgenommen werden können. Gemäß Absichtserklärungen der Bankenaufsicht wird dies auch in Deutschland möglich sein – aus Sicht der Problematik „Eigenkapitalfinanzierung“ ist dies besonders zu begrüßen. Weiterhin sollen im Beteiligungsgeschäft die Ausnahmeregeln für nationale Förderprogramme ebenso wie der Bestandsschutz zur Anwendung kommen.

Hinsichtlich der Laufzeitdifferenzierung wird sich Deutschland für die „implizite“ Anrechnung entscheiden – eine gute Nachricht aus Sicht der langfristigen Unternehmensfinanzierung.

Quelle: kfw