Abschreibungen

Abschreibungen für Existenzgründer und Unternehmer

Über die übliche "lineare" Abschreibung hinaus gibt es die Möglichkeit, Sonderabschreibungen für die Anschaffung oder Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Firmenfahrzeuge) steuerlich geltend zu machen (in Höhe von insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten).

Kleine und mittlere Betriebe können außerdem eine Rücklage von max. 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Ansparabschreibung) bilden: für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abschreibungsfähigen, beweglichen Wirtschaftsgütern. Achtung (!!) Diese Rücklage wird bei der Unternehmensbilanz nicht dem Unternehmensgewinn zugeschlagen.

Für Existenzgründer gelten folgende Sonderregelungen: Der Höchstbetrag der Rücklage wird von 150.000 Euro auf 300.000 Euro verdoppelt; die Rücklage kann für eine Zeit von 5 Jahren statt 2 Jahren beibehalten werden; falls die geplante Investition nicht durchgeführt wird, wird auf einen Gewinnzuschlag verzichtet. Gefördert werden Steuerpflichtige im Sinne des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes.

Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz (z. B. bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) bezieht sich der Anspruch auf Investitionszulage nicht auf die Gesellschafter, sondern auf die Gesellschaft.

Bei Betrieben, die Sonderabschreibungen und/oder Ansparabschreibungen nutzen möchten, darf im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes das Betriebsvermögen nicht mehr als 200.000 Euro betragen. Alternative: Es erfolgt eine Einnahme-Ausgabe-Überschußrechnung, und das betreffende Wirtschaftsgut wird im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und/oder Ansparabschreibungen im betreffenden Betrieb ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt oder verbleibt mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder Herstellung in einer inländischen Betriebsstätte dieses Betriebes.

Sowohl Sonderabschreibung als auch die Ansparabschreibung sind bei der betrieblichen Gewinnermittlung im Rahmen der jährlichen Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen. In der VC-Sprache versteht man darunter den Wertzuwachs, der durch Einbringen von Management, Know-How und die Betreuung der Beteiligungsgesellschaft erzielt wird.

Quelle: berlinstartup.de