Seit dem 01. Februar 2006 ist für bestimmte Personen die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung möglich. Zeiten dieser freiwilligen Versicherung können später für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld heran gezogen werden.
 
Versicherungsberechtigt sind
 
Pflegepersonen, die Angehörige der Pflegestufen I bis III mit einem zeitlichen Aufwand von wenigstens vierzehn Stunden wöchentlich pflegen,
Selbständige, die mindestens fünfzehn Stunden wöchentlich tätig sind und
Arbeitnehmer, die außerhalb der EU im Ausland beschäftigt sind.

Wichtig ist, dass diese Personen innerhalb der letzten zwei Jahre unmittelbar vorher zwölf Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren oder Arbeitslosengeld bezogen haben.
 
Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der oben genannten Tätigkeiten bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Für Personen, die im Ausland beschäftigt sind, ist die Agentur für Arbeit des letzten Wohnsitzes zuständig.
 
Nähere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen sowie Antragsvordrucke und ein Merkblatt  können Interessierte bei den zuständigen örtlichen Agenturen für Arbeit erhalten.

 

Quelle: deutsche-rentenversicherung-bund.de