Um über Steuerklassen reden zu können muss man erstmal wissen, wie diese zustandekommen: Angestellte erhalten für ihre verrichtete Arbeit Lohn, welcher versteuert wird. Dieser sogenannten Lohnsteuer unterliegen alle Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Sie richtet sich nach Lohnhöhe, Steuerklasse und möglichen Freibeträgen (z.B. für Behinderte). Das Existenzminimum (Grundfreibetrag) ist lohnsteuerfrei: 7.664 Euro für Ledige und 15.328 Euro für Verheiratete. Selbständigen zahlen keine Lohnsteuer, sondern Einkommensteuer.

Sie werden hierfür zur Einkommensteuervorauszahlung veranlagt. Die Beiträge werden vierteljährlich am 10. März, 10. Juni, 10.September und 10. Dezember fällig. Die Einkommenssteuervorauszahlung wird aber nur festgesetzt, wenn mindestens 400 Euro im Jahr an Einkommenssteuer zu entrichten sind.

Die Lohnsteuerklassen werden in sechs Steuerklassen unterteilt:

Steuerklasse I:
In die Steuerklasse I zählen nicht verheiratete, verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer, sowie Verheiratete, welche in einem ständig getrennten Zustand leben. In dieser Steuerklasse haben die Arbeitnehmer kein Kind.

Steuerklasse II:
In die Steuerklasse II werden Arbeitnehmer gezählt, welche auch in die Steuerklasse I geschrieben werden, mit dem kleinen aber feinen Unterschied, dass der Arbeitnehmer hier mindestens ein Kind sein Eigen nennen kann.

Steuerklasse III:
In die Steuerklasse III gehören die Arbeitnehmer, die verheiratet, aber keinesfalls in einem ständig getrennten Zustand leben. Zusätzlich bezieht der Ehegatte der Arbeitnehmer entweder keinen Arbeitslohn, oder gehört selber der Steuerklasse V an.

Steuerklasse IV:
In diese Steuerklasse gehören die Arbeitnehmer, welche verheiratet sind und in einem nicht ständig getrennten Zustand leben. Desweiteren beziehen beide Ehegatten in dieser Steuerklasse Arbeitslohn.

Steuerklasse IV mit Faktor:
Verheiratete, die nicht ständig getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen können beim Finanzamt beantragen, in die Steuerklasse 4 mit Faktor eingetragen zu werden. Die Berechnung dieser Faktoren ist eine kompliziertere Rechnung die hier den Rahmen sprengen würde. Wissenswert ist nur, dass hier das Splittingverfahren angewendet wird um ein Verhältnis zwischen der zu zahlenden Einkommenssteuer und der rechnerische Summe der Lohnsteuer nach jeweils Steuerklasse IV zu bilden. Ist der Faktor hierbei kleiner als Eins, so ist diese Anwendung gestattet.

Steuerklasse V:
In diese Steuerklasse gehören die Arbeitnehmer, die verheiratet sind und in einem nicht ständig getrennten Zustand leben. Beide Ehegatten müssen für diese Steuerklasse Arbeitslohn beziehen wobei allerdings einer der beiden Ehegatten auf gemeinsamen Antrag in der Steuerklasse III zu finden ist.

Steuerklasse VI:
In diese Steuerklasse gehört ein Arbeitnehmer, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitslohn bezieht und diesen Arbeitslohn von mehreren Arbeitnehmern bekommt. So ist er bei seienm Hauptberuf in der Steuerklasse IV und für alle weiteren Lohnsteuerkarten ist die Steuerklasse VI zu finden.

Wer wissen möchte was an Lohnsteuer in den einzelnen Steuerklassen zu entrichten ist kann einen Brutto-Netto-Rechner nutzen.